Rechtliche Grundlagen

Nachfolgend finden Sie Informationen zu den rechtlichen Grundlagen wie:
Namensrecht, Beurkundungsrecht, Wochenschutz, Wochenbettbetreuung durch die Hebamme sowie Erklärungen der verwendenten Begriffe, aus denen klar hervorgeht, welche Rechte Ihr Kind und damit auch Sie haben.

LEBENDGEBURT

Als lebendgeboren wird Ihr Kind dann bezeichnet, wenn es nach der Geburt eines der folgenden Lebenszeichen aufweist: einsetzende Atmung, Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder Bewegungen willkürlicher Muskeln.

Begriffsdefiniation  lt. Österreichischem Hebammengesetz vom 28.4.1994
Als “lebendgeboren” gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegungen willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht.

TOTGEBURT

Als totgeboren wird Ihr Kind dann bezeichnet, wenn keines der oben genannten Lebenszeichen erkennbar ist und sein Geburtsgewicht mindestens 500 g beträgt. Gesetzestext

Begriffsdefiniation
Als “totgeboren” oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der oben genannten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 g aufweist.

FEHLGEBURT

Als fehlgeboren wird Ihr Kind dann bezeichnet, wenn keines der oben genannten Lebenszeichen erkennbar ist und sein Geburtsgewicht weniger als 500 g beträgt.

Begriffsdefiniation
Dies liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht kein Zeichen einer Lebendgeburt vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 g aufweist.

 

Namensrecht

Ich nenne dich bei deinem Namen!

Damit ihr Kind eine eigene Identität bekommt, empfehlen wir Ihnen sehr, ihm/ihr einen Namen zu geben. Es ist eine Erleichterung im Gespräch und in Ihrer Erinnerung, den Namen Ihres Kindes verwenden zu können.

Wenn Ihr Kind lebend geboren wird, bekommt es offiziell einen Vornamen und einen Nachnamen, der in die Geburtsurkunde eingetragen wird.

Wenn Ihr Kind tot geboren wird, bekommt es offiziell einen Vornamen, der auf die Urkunde für totgeborene Kinder eingetragen wird (seit 09/1999).

Wenn Ihr Kind weniger als 500g wiegt, also als Fehlgeburt bezeichnet wird, besteht seit 1.4.2017 die Möglichkeit die Daten einer Fehlgeburt und einen Namen für das Kind standesamtlich beurkunden zu lassen. Das Standesamt stellt dann eine Bescheinigung für das Frühgeborene Kind und eine Urkunde mit dem Namen aus.

Die Eintragung kann bis 2 Jahre nach der Geburt gratis und auch danach noch erfolgen.

Wochenschutz

Nach einer Fehlgeburt haben Sie leider keinen Anspruch auf Wochenschutz und können sich sofort vom Hausarzt krank schreiben lassen.

Nach einer Totgeburt oder wenn Ihr Kind kurz nach der Geburt gestorben ist, haben Sie Anspruch auf 8 Wochen Wochenschutz. Bei Frühgeburt, Zwillingen und nach einem Kaiserschnitt 12 Wochen. Der Wochenschutz verlängert sich auch, wenn das Kind vor dem errechneten Termin geboren wurde, in diesem Fall, genau um diese Tage, jedoch höchstens 16 Wochen. Die Eltern erhalten Wochengeld.

Wenn Ihnen diese Anzahl der Wochen nicht gewährt werden, dann melden sie sich unbedingt bei ihrem Sozialversicherungsträger.

Ausstellung einer Urkunde am Standesamt

Benötigte Unterlagen:
Lebendgeburt (wenn das Baby nach der Geburt stirbt)

Das Kind wird im Geburtenbuch und im Sterbebuch beurkundet. Es werden zwei Geburtsbestätigungen und Geburtsurkunden sowie Todesbestätigungen und Sterbeurkunden ausgestellt (gebührenpflichtig). Auf den Urkunden wird der Vor- und Nachname des Kindes eingetragen.

Diese Dokumente benötigen Sie:

Eheliche Geburt:
→ Heiratsurkunde
→ Geburtsurkunden
→ Staatsbürgerschaftsnachweise
→ Nachweise über den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung der Eltern

Uneheliche Geburt
→ Geburtsurkunde
→ Nachweis über den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung
→ Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter

Ist die Mutter verwitwet
→ Heiratsurkunde der Mutter
→ Sterbeurkunde des Ehemannes der Mutter

Ist die Mutter geschieden
→ Heiratsurkunde
→ Scheidungsurteil, auf dem die Rechtskraft des Urteils vermerkt sein muss
→ Nachweis über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens der Mutter

Will der Vater die Vaterschaft anerkennen, benötigen Sie noch
→ dessen Geburtsurkunde
→ Staatsbürgerschaftsnachweis
→ ggf. den Nachweis über den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung

Fehlgeburt

Seit 1.4.2017, besteht die Möglichkeit die Daten einer Fehlgeburt und einen Namen für das Kind standesamtlich beurkunden zu lassen. Das Standesamt stellt dann eine Bescheinigung für das Frühgeborene Kind und eine Urkunde mit dem Namen aus.

Die Eintragung kann bis 2 Jahre nach der Geburt gratis und auch danach noch erfolgen.

Totgeburt

Das Kind wird im Sterbebuch beurkundet. Das Standesamt stellt gebührenfreie Bescheinigungen für das totgeborene Kind aus und – falls gewünscht – eine gebührenpflichtige Urkunde. In die Urkunde wird der Vorname des Kindes eingetragen. Die Bescheinigung für das totgeborene Kind benötigen Sie für die Sozialversicherungsträger und den Arbeitgeber.

Diese Dokumente benötigen Sie:

Eheliche Totgeburt
→ Heiratsurkunde der Eltern

Uneheliche Totgeburt
→ Geburtsurkunde der Mutter

Jedes Leben ist in der Tat ein Geschenk,
egal wie kurz, egal wie zerbrechlich.
Jedes Leben ist ein Geschenk,
welches für immer in unseren Herzen
weiterleben wird.

Sandra Gould, Washington